Liebe Patient/Innen!
Ich wünsche Ihnen ein schönes Weihnachtsfest und einen guten Rutsch ins Neue Jahr!
Konferenz zwischen den Ministerpräsidenten und der Bundeskanzlerin am 13.12.2020, neue Corona-Lockdown-Regeln:
Auszug aus der Veröffentlichung des Verbandes der Freien Heilpraktiker:
Coronaschutzverordnung:
"§ 12 Abs. 3 regelt unsere Tätigkeit:
(3)
Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und
sonstigen Personen, die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des
Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen … nicht zu den
Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. … Diese Tätigkeiten
sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell
geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts
beachtet werden".
Auch zu Zeiten der strengeren Lockdown-Regeln ist die Praxis geöffnet, und Sie können unter Einhalten der Hygiene-Regeln eine osteopathische Behandlung ohne Bedenken in Anspruch nehmen.
Die Praxis ist zu
den gewohnten Zeiten geöffnet. Damit tragen Osteopathen, bzw.
Heilpraktiker zur gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung bei. Es
werden alle Vorgaben des RKI (Robert-Koch-Institut) eingehalten, wie
Tragen eines Mundschutzes, regelmässige Desinfektion von Türklinken,
Toilette, Handlauf Treppe, etc., Hände waschen und desinfizieren.
Vorgaben zur Hygiene in Praxen:
Seit dem 27.4.2020 besteht Mundschutzpflicht. Da die Praxis ein öffentlicher Raum ist, muss in der Praxis Mundschutz getragen werden. Ich sorge dafür, daß sich die Patienten in der Praxis nicht begegnen. Da bei der Behandlung der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann, muss auch während der Behandlung Mundschutz getragen werden.
Ich darf kein Trinkwasser zur Verfügung stellen, daher bitte ich darum, sich selbst etwas zu Trinken bei Bedarf mitzubringen. Darüberhinaus bitte ich darum aus hygienischen Gründen 1 kleines und 1 großes Handtuch als Unterlagen während der Behandlung mitzubringen. Dann ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite, nicht über die Oberflächen infiziert zu werden. Selbstverständlich können auch Decken oder Handtücher zum Abdecken selbst mitgebracht werden. Zur Vermeidung einer Ansteckung über Aerosole trage ich Sorge, während der Praxiszeiten eine gute Belüftung des Behandlungsraumes zu gewährleisten.
Die Osteopathie stärkt das Immunsystem, wichtiger denn je in diesen Zeiten!!!
Die Osteopathie kann ein geschwächtes Immunsystem nicht direkt
behandeln. Sie betrachtet und behandelt aber die Dysfunktionen die
entstehen, wenn das Selbstregulierungssystem versagt, und regt allgemein
den Stoffwechsel an. Indem sie die Durchblutung und den Lymphfluss
sowie die Funktion der Organe verbessert, die am Immunsystem beteiligt
sind, wie z.B. von Milz, Thymus und Magen-Darm-Trakt, wirkt sie positiv
auf das Immunsystem.
Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie einer
ausgewogenen Ernährung, einer stressfreien Lebensweise und regelmäßiger
Bewegung kann eine osteopathische Behandlung die Abwehrkräfte des
Körpers unterstützen und seine Selbstheilungskräfte erhalten.
Vorgaben des Landes NRW für Betreiber von Praxen:
Patient/Innen sowie Beschäftigten mit Symptomen einer Atemwegsinfektion ist der Zutritt zu den Geschäftsräumen zu verweigern; Ausnahmen bei Beschäftigten sind nach ärztlicher Abklärung möglich; Ausnahmen für Kunden sind nur bei zwingenden medizinischen Gründen und unter Beachtung besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen zulässig.
Patient/Innen müssen sich nach Betreten der Praxis die Hände waschen oder desinfizieren. Auf nicht kontaktfreie Begrüßungsrituale (Händeschütteln etc.) ist zu verzichten. Kundinnen und Kunden, die nicht zur Einhaltung der nachfolgenden Regeln bereit sind, ist im Rahmen des Hausrechtes der Zutritt zu verwehren.....
Beschäftigte und Kundschaft müssen in den Geschäftsräumen – soweit keine medizinischen Gründe entgegenstehen – eine Mund-Nase-Bedeckung tragen. Die Beschäftigten müssen die Mund-Nase-Bedeckung grds. nach dem Abschluss einer Dienstleistung an einer Kundin/einem Kunden wechseln. Bei ausnahmsweise paralleler Kundenbetreuung und generell muss eine Maske bei Durchfeuchtung gewechselt werden, mind. aber alle 60 Minuten. Wiederverwendbare Mund-Nase-Masken müssen vor der nächsten Benutzung bei mind. 60 Grad Celsius oder mit einem desinfizierenden Waschmittel bei 40 Grad Celsius gewaschen werden.
In Sanitärräumen sind Händedesinfektionsmittel, Flüssigseife und Einmalhandtücher zur Verfügung zu stellen. Sanitärräume sind in kurzen Intervallen (mind. zweimal täglich) zu reinigen.
Die Beschäftigten müssen vor jedem Kundenwechsel die Hände waschen oder desinfizieren. Das gilt auch während einer möglichen parallelen Betreuung mehrerer Kunden.
Für die Behandlung genutzte Textilien und ähnliches, sofern es sich nicht um Einmalartikel handelt, dürfen erst nach einer 60 Grad Celsius-Wäsche oder einer Wäsche mit desinfizierendem Waschmittel bei 40 Grad Celsius erneut benutzt werden.
Der Abstand zwischen zwei gleichzeitig mit Kunden besetzten Arbeitsplätzen muss grds. mindestens 3 Meter betragen (gesicherter Mindestabstand 1,5 m zzgl. Bewegungsraum).
Die Bewegungsräume zur Einhaltung des 1,5 m - Abstandes sollen markiert oder abgesperrt werden.
Die gleichzeitige Anwesenheit von Kunden in Wartebereichen ist zu vermeiden; Mindestabstände von 1,5 m zwischen Kundinnen und Kunden sind einzuhalten. Durch Terminvereinbarung ist ein Rückstau von Kunden in Wartebereichen zu vermeiden.
Zeitschriftenauslagen, Bewirtung etc. für die Kundinnen und Kunden sind unzulässig.
Alle Kontaktflächen wie Stühle, Liegen und Ablagen sind nach jedem Gebrauch mit einem fettlösenden Haushaltsreiniger zu reinigen oder mit einem geeigneten (mind. „begrenzt viruziden“) Desinfektionsmittel zu desinfizieren. Bei der Behandlung entstandene Abfälle sind nach jeder Leistungserbringung ordnungsgemäß zu entfernen.
Alle Materialien und Arbeitsgeräte sind nach jedem Kunden bzw. jeder Kundin ordnungsgemäß zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Geschäftsräume müssen ausreichend belüftet sein. Abfälle sind mind. zweimal täglich zu entsorgen. Das Personal wird zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln (inkl. allg. Regeln des Infektionsschutzes wie „Niesetikette“, Einordnung von Erkältungssymptomen etc.) unterwiesen. Kunden werden durch Hinweisschilder, Aushänge usw. über die einzuhaltenden Regeln informiert.
Erstattungen osteopathischer Behandlungen von privaten und gesetzlichen Krankenkassen:
Private Kassen erstatten die Osteopathie-Behandlungen in der Regel. Rechnungen kann ich Ihnen ausstellen, gem. der GebüH. Ein Rezept ist hier nicht vonnöten.
Einige gesetzliche Kassen erstatten die Osteopathie teilweise. Hier ist ein Privatrezept nötig für die Kasse, in der osteopathische Behandlungen vom Hausarzt empfohlen werden. Fragen Sie in der Praxis nach!